FAQs zu Kosten

Personalkosten

Angemessenheit der Personalkosten

Personalkosten sind nur bis zu jener Hohe förderbar, die dem Gehaltsschema des Bundes und der Reisegebührenvorschrift 1955 für vergleichbare Bundesbedienstete entsprechen (die Kollektivverträge von z.B. Universitäten fallen hier dementsprechend auch hinein). Alternativ können die Stundensätze des FWF oder der GÖD verwendet werden.

Was sind Overheadkosten?

Overheadkosten (engl. Overheads) sind Gemeinkosten wie z. B. Infrastruktur- und Managementkosten (die Kosten der Benutzung von Infrastruktur/Grundausstattung eines Universitätsinstituts und/oder die Managementkosten eines Projekts).
Overheadkosten können nur auf direkte Personalkosten in Höhe von 20 % berechnet werden. Die Abrechnung kann pauschal erfolgen.

Wie können Lehrpersonen entlohnt werden?

Lehrpersonen sind im Rahmen von Werkverträgen in das Projekt einzubinden. Personalkosten von Lehrpersonen sind nur dann förderbar, wenn die Tätigkeiten für den Fördergegenstand außerhalb der Lehrverpflichtung geleistet werden. Diese Personalkosten müssen mit Honorarnoten belegt werden und haben eine detaillierte Darstellung des aufgewendeten Arbeitsumfangs zu beinhalten. Der Maximalstundensatz für diese Leistungen darf den Betrag von € 25 nicht überschreiten. Da für Schulen keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, wird die Umsatzsteuer als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt. Wenn Lehrpersonen über Werkverträge eingebunden werden, müssen die betreffenden Lehrpersonen offiziell als Teil des Forschungsteams ausgewiesen werden, sowohl im Projektantrag (u.a. muss ein Kompetenzprofil übermittelt werden) als auch später auf den Projektwebseiten.

Wie werden Personalkosten abgerechnet?

Dienstverträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Einrichtung sind wie folgt abzurechnen: Gehalt & Lohnnebenkosten.

Werkverträge = Bruttokosten. Werkvertrage regeln im Rahmen einer bestimmten Zeit die Lieferung eines bestimmten Werkes. Deshalb sind keine fixen Stundensatze anzugeben. Die Angemessenheit des Werkvertrages liegt im Ermessen der Projektleitung.

Dürfen alle Fest-Angestellten einer Universität (auch technisches, administratives oder wissenschaftliches Personal) in die Eigenleistungen eingerechnet werden?

Ja, jedoch nur, wenn sie aktiver und wesentlicher Teil des Projekts sind. Auch diese Personen müssen innerhalb der Personalsätze (KV, FWF, GÖD) entlohnt werden.

Muss die jährliche Anpassung der Gehälter bereits beim Projektantrag mit eingerechnet werden? 

Ja, diese gilt es bei der Einreichung des Projekts miteinzukalkulieren. Es werden nur jene Kosten vergütet, die zu Beginn bewilligt werden. 

Gibt es eine max. Grenze für externe Dienstleistungen vom Gesamtbudget?

Nein, hier gibt es keine Vorgaben. Von den wissenschaftlichen Gutachter/innen wird beurteilt, ob die Ausgaben angemessen oder nicht angemessen sind.

Sachkosten

Angemessenheit der Sachkosten

Alle Fördermittel sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einzusetzen. Sachkosten müssen ausgewogen sein und im Verhältnis zu den weiteren Kosten im Gesamtprojekt stehen.

Sind Publikationskosten bzw. Open Access Kosten förderbar?

Ja, solange diese Kosten im Projektzeitraum anfallen. Vor Projektstart und nach Projektende können keine Kosten abgerechnet werden.

Wie werden Geräteanschaffungen behandelt? 

Grundsätzlich lastet der Eigentumsvorbehalt des Bundes auf dem Restwert aller angeschafften Geräte. Die Fördernehmer sind daher am Ende der Projektlaufzeit verpflichtet, die Geräte bereit zu halten und dem BMBWF zu übergeben, falls es diese anfordert. Wenn in der Endabrechnung durch den Fördernehmer/die Fördernehmerin allerdings dargelegt werden kann, dass die Geräte weiterhin im Sinne des Förderzwecks verwendet werden, dann können die Projektnehmerinnen und Projektnehmer von dieser Verpflichtung entlastet werden.

Zusatzförderungen

Können sowohl 10 % zusätzliche Fördermittel zur Entwicklung von CS-Knowhow durch internationale Vernetzung als auch 10 % Fördermittel zur Förderung von Science in Schulen beantragt werden?

Ja. Für Projekte, die eines der Kriterien erfüllen, beläuft sich der nicht rückzahlbare Zuschuss auf maximal 385.000,- Euro.
Für Projekte, die beide Kriterien (“Entwicklung von CS Knowhow durch internationale Vernetzung“ UND „Science in Schulen“) erfüllen, beläuft sich der nicht rückzahlbare Zuschuss auf maximal 420.000,- Euro.

Hinweis: Dies sind die Maximalsummen. Es können auch weniger Fördermittel beantragt werden. 

Darf ein Teil der bewilligten Forschungsförderung ins Ausland fließen?

Ja. Der Transfer von bewilligten Fördermitteln ins Ausland ist bis zu insgesamt maximal 15% der bewilligten Fördermittel (inkl. Zusatzförderung/en) möglich.

Eigenmittel

Als Eigenleistungen des Förderungswerbers/der Förderungswerberin gelten sowohl Eigenmittel im engeren Sinn als auch eigene Sach- und Arbeitsleistungen. Die Angemessenheit von Eigenleistungen wird projektspezifisch durch die Gutachterinnen und Gutachter geprüft. Sie hat jedoch mindestens 10 % der Projektsumme zu betragen. 

Sind in der maximalen Fördersumme die Eigenmittel inkludiert?

Nein, die maximale Fördersumme beinhaltet keine Eigenmittel. Dem BMBWF können maximal 350.000 Euro in Rechnung gestellt werden (bzw. maximal 385.000 Euro oder maximal 420.000 Euro, wenn eine oder zwei Zusatzförderungen beantragt werden). Diese Summe ergibt sich aus den Projektkosten (Personalkosten, Reisekosten, Sachkosten), von denen die Eigenmittel und Einnahmen (zB. Kofinanzierung, Sponsoring etc.) abgezogen werden.  

Müssen die Eigenmittel ausschließlich von der projekteinreichenden Institution kommen? 

Eigenmittel müssen großteils von der projektleitenden Einrichtung kommen. Sie können aber auch von wissenschaftlichen Kooperationspartnern gestellt werden. Nicht erlaubt ist, dass die Eigenmittel von Schulen kommen. Sollten Schulen Eigenmittel stellen, was ja sein könnte, werden diese in die 10 % nicht miteingerechnet.  

Führt eine höhere Eigenmittelquote über 10% zu einer besseren Evaluation des Projekts? 

Nein, die Höhe der Eigenmittelquote wird von den Gutachter/innen nicht evaluiert, sie muss aber mind. 10% betragen  

Können Dienstgeberanteile als Eigenmittel einfließen?

 Personalkosten werden Brutto-Brutto gefördert. Bei Personalkosten, die in die Eigenmittel einfließen (wie z.B. Professor/innen-Gehälter) können daher ebenfalls die Brutto-Brutto-Kosten in die Eigenmittel eingerechnet werden.

Nachweis von Eigenmitteln

Im Rahmen der Endabrechnung müssen die Eigenmittel nur in groben Zügen aufgeschlüsselt werden, z. B. wie viel Prozent für Personal- und wie viel für Sachkosten angerechnet werden. Projektnehmerinnen und Projektnehmer müssen jedoch auf Aufforderung in der Lage sein, Eigenmittel auch mit Belegen nachzuweisen, und dies bis zu sieben Jahre nach Abschluss des Projektes.


 [KBN1]Kann übernommen werden


Allgemeines

Dürfen Projektkosten auch außerhalb der Projektlaufzeit abgegolten werden?

Nein, alle Projektkosten müssen innerhalb der angegebenen Projektzeit anfallen. Eine Publikation eines Projektes beispielsweise, welche nach dem offiziellen Projektende erstellt und gedruckt wird, kann nicht mehr mit Fördergeldern gedeckt werden. 

Wie erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?

Diese erfolgt in drei Tranchen, wovon die erste Tranche nach Übermittlung des Startberichts (zwei Monate nach dem Projektstart), die zweite nach Übermittlung des Zwischenberichts (in der Mitte der Laufzeit) und die dritte nach der erfolgreichen Evaluierung des Endberichts überwiesen wird. 

Wo finde ich die Allgemeinen Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004)?

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (StF: BGBl. II Nr. 51/2004) sind auf der Website des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) in geltender Fassung zu finden.

Wo finde ich die Reisegebührenvorschrift des Bundes?

Die Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955; StF: BGBl. Nr. 133/1955) ist auf der Website des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) in geltender Fassung zu finden.